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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines
Wir erkennen von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Verkaufs- und Lieferbedingungen unserer Kunden nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Bei einander widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt § 306 Abs. 2 BGB.

II. Angebot
Unsere Angebote in Prospekten sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen kein Angebot im Sinne des § 145 BGB dar. Einzelne dem Kunden übersandte Angebote sind ebenfalls freibleibend; die Auftragserteilung stellen die Angebote der Kunden dar, die Vertragsbestandteil werden, soweit wir deren Annahme bestätigen. Dem Kunden übergebene, technische Berechnungen und von ihm gewünschte Anlagen berücksichtigen die vom Kunden hierfür uns zur Verfügung gestellten Angaben. Insoweit obliegt die Überprüfung von uns angegebener Maße, Gewichte, Mengen und technischer Daten dem Kunden. Unsere angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich.

III. Auftragserteilung
Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich bestätigt oder erfüllt wurden. Neben der schriftlichen Auftragserteilung und -annahme bestehen keine weiteren Absprachen. Insbesondere sind über den schriftlich niedergelegten Inhalt des Vertrages hinaus keinerlei Zusicherungen abgegeben worden. Der Verkäufer ist berechtigt, auch nach Vertragsschluss vom Käufer angemessene Sicherheiten, beispielsweise in Form unbefristeter, selbstschuldnerischer Bankbürgschaften, zu verlangen und kann die Erfüllung des Vertrages von der Gestellung der Sicherheit abhängig machen. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer innerhalb einer angemessenen Frist die begehrte Sicherheit trotz nochmaliger Aufforderung und Fristsetzung durch den Verkäufer nicht beibringt.

IV. Preise
Preise verstehen sich ausschließlich Fracht- und Verpackungskosten. Die Preise sind freibleibend. Die Berechnung erfolgt zu den am Tage des Versandes gültigen Preisen. Etwaige Teuerungszuschläge unserer Lieferanten werden an den Kunden weitergegeben. Wenn Materialien nach Börsenpreisen gehandelt werden, gilt der Preis am Tage der Lieferung. In Rechnungen unterlaufende Berechnungsfehler können nachträglich korrigiert werden. Bei einem Netto-Warenwert unter Euro 50,– wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von Euro 15,– erhoben; dem Kunden verbleibt die Möglichkeit nachzuweisen, dass die Kosten für die Zusammenstellung der Ware und Rechnungstellung geringer sind. Sondertransporte oder weitere zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

V. Zahlungsbedingungen
Der Rechnungsbetrag ist, soweit keine andere Zahlungsweise vereinbart ist, 30 Tage nach Ausstellungsdatum ohne Abzug fällig. Rechnungen für Frachtkosten sowie Zinsrechnungen sind 10 Tage nach Rechnungstellungsdatum zu bezahlen. Reparaturarbeiten gelten als abgenommen im Sinne von § 640 BGB, wenn nicht am Tage nach Beendigung der Reparatur der Kunde mitteilt, dass er die Werkleistung nicht abnimmt. Rechnungen für durchgeführte Reparaturarbeiten sind 10 Tage nach Abnahme zur Zahlung fällig. Die Hereinnahme von Eigen- und Kundenwechsel bedarf gesonderter Vereinbarung. Der Kunde trägt die sofort fälligen Wechsel- und Diskontspesen. Der Verkäufer behält sich vor, Waren nur per Nachnahme auszuliefern. Für den Zahlungsverzug stellen wir ab dem 31. Tag nach Rechnungsdatum Mahngebühren und Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe in Rechnung, wenn und soweit dem Verkäufer nicht ein größerer Verzugsschaden entstanden ist. In diesem Fall kann er den tatsächlich entstandenen Zinsschaden geltend machen. Diskontrechnungen sind sofort zahlbar. Bei etwaigen Gegenansprüchen ist die Verweigerung von Zahlungen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes seitens des Kunden unzulässig, wenn die Ansprüche, derer auf die er sich beruft, bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit hereingenommener Wechsel fällig, wenn der Käufer die Zahlungsverpflichtungen nicht einhält oder Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu untersagen und/oder deren Rückgabe auf Kosten des Verkäufers zu verlangen, ohne dass diesem ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zusteht.

Der Verkäufer ist weiter berechtigt, die Ermächtigung zur Einziehung von Forderungen aus Weiterveräußerungen zu widerrufen. Das Recht des Verkäufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.

VI. Lieferung und Versand
Lieferungen erfolgen unfrei und auf Gefahr des Käufers.

VII. Mängelhaftung
Die Verjährungsfrist für Mängelgewehrleistungsansprüche richtet sich nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen erkennbarer Mängel sind unverzüglich schriftlich an das jeweilige Verkaufshaus zu richten. Mängel, die nicht innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Sendung bzw. 7 Tage nach Entdeckung bei nichterkennbaren Mängeln dem Verkäufer gegenüber gerügt wurden, gelten als genehmigt und berechtigen nicht mehr zur Geltendmachung von Mängelhaftungsansprüchen. Dem Käufer obliegt es, jedes gelieferte Stück unverzüglich auf Mängel zu überprüfen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen des Verkäufers an ihn oder an das Herstellerwerk auf Kosten des Käufers zurückzusenden. Dem Verkäufer bleibt das Recht vorbehalten, berechtigterweise geltend gemachte Mängel durch Reparatur zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Entscheidet sich der Verkäufer für Nacherfüllung werden dem Käufer die Transportkosten erstattet, soweit nicht die Kostenerstattung aufgrund Unverhältnismäßigkeit gemäß § 439 III BGB ausgeschlossen und/oder beschränkt ist. Der Käufer räumt dem Verkäufer das Recht zur Mängelbeseitigung für jeden Mangel zweimal ein. Der Verkäufer behält sich ferner das Recht vor, berechtigterweise geltend gemachte Mängelhaftungsansprüche durch Ersatzlieferung zu befriedigen. Bis zu einer werkseitigen Entscheidung über die Berechtigung der Mängelrüge und der Entscheidung des Verkäufers, wie er die Mängelhaftungsansprüche befriedigt, liefert der Verkäufer auf Wunsch des Käufers Ersatz und berechnet ihm den Wert der Ersatzlieferung. Der berechnete Betrag wird gutgeschrieben, wenn sich die Mängelrüge als berechtigt herausstellt bzw. er die Entscheidung trifft, dass die Mängelhaftungsansprüche durch Ersatzlieferung befriedigt werden. Aufwendungsersatzansprüche im Rahmen des § 439 III BGB stehen dem Käufer nur dann zu, wenn der Verkäufer die Entscheidung trifft, die Mängel durch den Käufer beseitigen zu lassen. Ergibt sich bei einer aus Anlass der Beanstandung erfolgten Rücksendung von Waren, dass die Beanstandungen zu Unrecht erfolgt sind, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Vergütung für die Überprüfung der Ware in Rechnung zu stellen. Ist eine Rücksendung der beanstandeten Ware nicht möglich, kann der Käufer Kosten für eine von ihm selbst durchgeführte oder veranlasste Nacherfüllung nur dann vom Verkäufer verlangen, wenn und soweit der Verkäufer hierzu seine Zustimmung erteilt hat und der vom Verkäufer genehmigte Kostenrahmen nicht überschritten wird.

VIII. Allgemeine Haftung
Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegen den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen – insbesondere wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluß, aus unerlaubter Handlung – sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beim Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen vorliegt. Dies gilt dann nicht, wenn der Schaden eine Beschädigung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit darstellt. Ist der Käufer ein Unternehmen, besteht eine Haftung auch nicht, wenn grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen vorgelegen hat, es sei denn, dass insoweit die Verletzung von Kardinalpflichten vorliegt. Die Haftung ist in jedem Fall beschränkt auf den Betrag, zu dem das jeweilige Risiko vom Verkäufer versichert wurde, maximal jedoch bis zur Höhe des Lieferwertes, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Soweit dem Verkäufer selbst Schadenersatzansprüche gegen seine Lieferanten, zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz, zustehen, ist der Verkäufer berechtigt, diese an den Käufer abzutreten. Der Käufer hat zunächst alles ihm außergerichtlich Zumutbare zu unternehmen, sich aus den abgetretenen Ansprüchen zu befriedigen. Erst wenn dies nicht zum Erfolg führt, können Schadenersatzansprüche, soweit sie nicht vertraglich ausgeschlossen sind, gegen den Verkäufer geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche aus Lieferverzug, der vom Verkäufer nicht zu vertreten ist, können nicht geltend gemacht werden. Drittfirmen, sowie deren Beschäftigte sind nicht Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

IX. Warenrückgabe
Wenn sich der Verkäufer jenseits von Mängelhaftungsansprüchen und Rücktrittsfällen mit der Rücknahme der Ware und der Rückzahlung etwa bereits geleisteter Kaufpreise einverstanden erklärt, wird die Bearbeitung eines solchen Umtausches davon abhängig gemacht, dass der Käufer die kompletten Angaben der Bezugsdaten (Lieferschein- und Rechnungsnummer) dem Verkäufer mitteilt. Die Rücksendungen haben frachtfrei an die vom Verkäufer genannte Stelle zu erfolgen. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Zustimmung zum Umtausch zu widerrufen, wenn die Ware oder die Original-Verpackung (nicht Transportverpackung) beschädigt ist bzw. fehlt.

X. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Bezahlung aller zum Zeitpunkt der Lieferung bereits entstandenen Forderungen gegen den Käufer behält sich der Verkäufer das Eigentum an der von ihm gelieferten Ware vor. Das gilt auch bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks für derartige Forderungen. Ausgenommen sind hiervon Forderungen wegen durchgeführter Reparatur- und Wartungsarbeiten. Die Beund Verarbeitung unserer Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer, ohne dass diesem hieraus Verpflichtungen erwachsen. Wird die vom Verkäufer gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, steht dem Verkäufer das Eigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand in dem Bruchteil zu, der dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache oder dem vermischten Bestand zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Erwirbt der Käufer Kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verbindung oder Vermischung, besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass der Käufer dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung überträgt und dies unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt. Damit nach der Verbindung oder Vermischung die vom Verkäufer gelieferte Ware noch klar erkennbar ist, verpflichtet sich der Käufer, diese in seinen Aufzeichnungen und Rechnungen besonders zu kennzeichnen und auszuweisen. Der Käufer darf die gelieferte Ware und die aus der Bearbeitung oder Verarbeitung entstandenen Sachen nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern. Auf Verlangen des Verkäufers wird der Käufer die Vorbehaltsware auf seine Kosten versichern. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Käufer untersagt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden mit Vertragsabschluß an den Verkäufer abgetreten, unabhängig davon, ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen erfolgt. Der Käufer nimmt die Abtretung mit Abschluss des Vertrages an. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Rechnungswertes der unter Vorbehalt gelieferten Waren. Der Käufer ist nur insoweit und solange ermächtigt, die Forderungen einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt. Im Falle des Zahlungsverzuges bzw. der Zahlungseinstellung, insbesondere nach Konkursantragstellung ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und dem Verkäufer eine Liste über die an ihn abgetretenen Forderungen zu übersenden. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder Forderungspfändungen unverzüglich unter Übersendung der entsprechenden Unterlagen sowie einer eidesstattlichen Versicherung zum Nachweis des zugunsten des Verkäufers bestehenden Eigentumsvorbehaltes zu übermitteln. Der Verkäufer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Käufers sofortige Herausgabe der noch nicht verkauften Waren zu verlangen, ohne dass hierin bereits die Ausübung des dem Verkäufer zustehenden Rücktrittsrechtes zu sehen ist. Bis zur Herausgabe hat der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für den Verkäufer getrennt von anderen Waren zu lagern, als dem Verkäufer zustehendes Eigentum zu kennzeichnen, sich jeder Verfügung über das dem Verkäufer zustehende Eigentum zu enthalten und an den Verkäufer ein Verzeichnis der noch in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Sachen zu übergeben. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer und Diebstahlgefahr zu versichern. Alle Ansprüche gegen den Versicherer hinsichtlich der Vorbehaltsware werden an den Verkäufer mit Abschluss des Vertrages abgetreten. Der Verkäufer nimmt die Abtretung mit Vertragsabschluß an. Der Vorbehaltsverkäufer verpflichtet sich auf Verlangen des Käufers das ihm nach den vorstehenden Bedingungen vorbehaltene und eingeräumte (Mit-)Eigentum nach Wahl des Verkäufers insoweit freizugeben, als dessen im Sicherungsfall realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.

XI. Gerichtsstand/Erfüllungsort
Die Parteien vereinbaren die Anwendbarkeit deutschen Rechts unter Ausschluß der Vorschriften des EGBGB über das Internationale Privatrecht sowie die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit. Gerichtsstand ist für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis das Landgericht München I bzw. das Amtsgericht München, wenn nach dem Streitwert die landgerichtliche Zuständigkeit nicht erreicht ist, soweit gesetzlich zulässig. Erfüllungsort ist für beide Teile Oberhaching bzw. die korrespondierende Verkaufsniederlassung des Verkäufers.

XII. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vorschriften nicht berührt. Ferner soll die unwirksame Klausel durch eine Bestimmung ersetzt werden, die ihr inhaltlich am nächsten kommt.